In den letzten Jahren hat sich durch einige Gerichtsurteile die Informationspflicht präzisiert. Wenn mindestens ein Arbeitnehmer Ihrer Kita bereits die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Anspruch nimmt und dafür einen Arbeitgeberzuschuss bekommt, so müssen alle anderen Arbeitnehmer auch über diese Möglichkeit informiert werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser Fall kann schnell eintreten, wenn Sie beispielsweise einem neuen Arbeitnehmer die Übernahme seiner bAV zugestehen.

Bei einer Streitigkeit nach Kündigung kann die versäumte Informationspflicht teuer werden, wenn der ehemalige Arbeitnehmer die entgangenen Vorteile aus seiner Beschäftigungszeit einklagt.

Es sei noch erwähnt, dass Sie als Arbeitgeber unabhängig von der Informationspflicht verpflichtet sind, eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen, wenn ein Arbeitnehmer dieses verlangt.