Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, die bestehende bAV zu übernehmen. Muss jedoch in diesem Fall einen adäquaten Ersatz anbieten. Die bereits bestehenden Guthaben können dann in das neue Versorgungswerk ohne erneute Kosten übertragen werden.
Als Arbeitnehmer habe ich diesem Fall also keine freie Wahl des Anbieters, sondern muss die Bedingungen des Versorgungswerks akzeptieren.
Bei besonders guten Vertragsbedingungen alter Verträge kann es sinnvoll sein, den alten Vertrag ruhend zu stellen und bei dem neuen Arbeitgeber einen neuen Vertrag abzuschließen.
Daher sollte das auch beim Einstellungsgespräch Thema sein, um die gegenseitigen Erwartungen zu klären und zu einer guten Lösung zu kommen.